§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Kinderkrippe Bebra e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bebra. Er wird unverzüglich nach Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern durch Unterhaltung einer Kinderkrippe für Kinder unter 3 Jahren, in dem die Erziehung im engen Zusammenwirken mit den Eltern erfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Überschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit, aus etwaigem Vermögen oder aus dem Betrieb sozialer und wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen zufließen, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen den Mitgliedern keine aus der Mitgliedschaft herrührenden Ansprüche gegen den Verein zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
§ 4a Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Vereinszweck und Vereinsziele zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. Die Mitgliedschaft ist für jedermann offen. Über einen Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Juristische Personen, die in Bebra eine Einrichtung zur Erziehung von Kindern unter 10 Jahren betreiben, haben einen Anspruch auf Aufnahme als Vereinsmitglied, dem auf Antrag unmittelbar entsprochen wird.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für

den Ausschluss ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

§ 4b Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Der Monatsbeitrag ist für alle natürlichen Personen gleich hoch. Der Monatsbeitrag für juristische Personen wird für jeden Einzelfall vom Vorstand mit der juristischen Person separat vereinbart. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese Umlagen sowie die Kinderkrippen- gebühren werden ebenfalls vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Kosten für die Unterhaltung der Kinderkrippe unter Berücksichtigung dem Verein gewährter Zuschüsse und der eingenommenen Kinderkrippengebühren. Bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und möglicher
Umlagen wird die soziale Lage der betroffenen Familien im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt.

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (V)
  2. die Mitgliederversammlung (MV)

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vereinsvorsitzenden, zwei Vertre-
tern oder Vertreterinnen, dem oder der Kassierer/in und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Ist der oder die Kassiererin gleichzeitig Vereinsvorsitzende/r oder Vertreter/in können bis zu 6 weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der MV gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende gibt den Vorschlag zur schriftlichen oder mündlichen Wahl zur Abstimmung. Abwahl der Vorstandsmitglieder durch die MV ist auch vor Ablauf eines Jahres möglich. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss aus Eltern bestehen, die mindestens ein Kind in der Kinderkrippe haben. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn in einer Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder, die gleichzeitig mindestens ein Kind in der Kinderkrippe haben, für die Genehmigung der Abweichung stimmen. Sind juristische Personen Mitglied des Vereins, so muss mindestens eine dieser Personen Mitglied des Vorstandes sein, möglichst sind 1/3 der Vorstandmitglieder juristische Personen. Sollte die „Stadt BEBRA“ als juristische Person Mitglied werden, so hat sie das Recht, ein Vorstandsmitglied zu stellen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt einmal im Jahr Rechenschaft vor der MV ab.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und seine Stellvertreter, sowie der oder die Kassiererin, falls der oder die nicht gleichzeitig Vorsitzende/r oder Vertreter/in ist; jeder der drei bzw. vier ist allein vertretungsberechtigt. Bei Bedarf kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte führt.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Die Einberufung der MV hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die MV ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens drei Mitglieder,
die ihren Antrag schriftlich zu begründen haben, sie fordern. Die Einberufung der MV hat unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die MV tritt frühestens vierzehn oder spätestens dreißig Tage nach Einberufung zusammen.

Den Vorsitz der MV führt der Vereinsvorsitzende; er bestellt einen Schriftführer, der die Beschlüsse der MV protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Das fest angestellte Personal der Kinderkrippe hat Teilnahme- und Rederecht.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die MV hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. a)  Wahl des Vorstandes;
  2. b)  Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  3. c)  Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
  4. d)  Festlegung des Umfangs und der Verteilung der praktischen Mit-

arbeit der Eltern in der Kinderkrippe

  1. e)  Genehmigung des Haushaltsplans
  2. f)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. a)  Aufstellung des Haushaltsplans;
  2. b)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen;
  3. c)  Beschluss über Einstellung des Kinderkrippen-Personals;
  4. d)  Verabschiedung der Kinderkrippen-Ordnung

§ 11 Satzungsänderung, Aufhebung oder Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen, wobei die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde, in der das Vorhaben der Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung bekanntgegeben wurde. Ist dies nicht der Fall, ist beides nur möglich bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Gründungs-Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorsitzenden des Vorstands Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vor dem ersten Eintrag ins Vereinsregister aufgrund einer rechtlichen Intervention des Amtsgerichtes Bad Hersfeld vorgenommen werden müssen. Die übrigen Regelungen bleiben davon unberührt.

§ 12 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verbindlichkeiten der „Bürgerinitiative Zukunft für Bebra – Image, Bildung, Wirtschaft „ (gegründet 19.11.2004 in Bebra) oder einem mit ihr verbundenen Förderverein zu. Sollten beide zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu, der seinen Wirkungsbereich innerhalb Bebras hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sind im Falle der Auflösung des Vereins vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Konstituierende Versammlung des Vereins am 15.12.2005 in Kraft.
Angenommen bei der Konstituierenden Versammlung des Vereins „Kinderkrippe Bebra e.V.“ am 15.12.2005 in Bebra.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.